TH

§ 6 ThürVgG

Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit

Materialien zu § 6 ThürVgG

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar ThürVgG
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 6

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Zwingende bundesrechtliche Entgelte und die besonderen repräsentativen Verkehrstarife sind von der zusätzlichen staatlichen Tariftreue zu unterscheiden. Die staatliche Auffangregel knüpft unter ihren Voraussetzungen an einen Aufschlag von 1,50 Euro zum gesetzlichen Mindestlohn an; sie ist kein allgemeiner Festbetrag für sämtliche Auftraggeber.

Kommunale Übernahme, Leiharbeit, geschützte Werkstätten und die ausdrücklich ausgenommenen Beschäftigtengruppen sind gesondert zu prüfen. Ausländische Unternehmen werden hinsichtlich der im Inland erbrachten Leistungen erfasst.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 17.11.2015 – C-115/14, RegioPost, NZBau 2016, 46. Eine gesetzliche auftragsbezogene Mindestentgeltbedingung und die dazu verlangte Verpflichtungserklärung können unionsrechtlich zulässig sein.

EuGH, Urteil vom 18.9.2014 – C-549/13, Bundesdruckerei, ECLI:EU:C:2014:2235. Ein örtliches Mindestentgelt darf nicht ohne hinreichende Rechtfertigung auf vollständig im anderen Mitgliedstaat erbrachte Leistungen erstreckt werden.

Nachweise

Hermann Pünder/Anika Klafki: Rechtsprobleme des Arbeitnehmerschutzes in den neuen Landesvergabegesetzen, NJW 2014, 429–433.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar ThürVgG

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