TH

§ 14 ThürVgG

Information der Bieter, Nachprüfung des Vergabeverfahrens unterhalb der Schwellenwerte

Materialien zu § 14 ThürVgG

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar ThürVgG
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 14

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Oberhalb von 150.000 Euro bei Bauleistungen und 50.000 Euro bei anderen Leistungen gilt die siebentägige Vorabinformation. Einer rechtzeitigen Beanstandung ist abzuhelfen oder sie ist mit vollständigen Unterlagen weiterzuleiten.

Während der gesetzlichen Prüfungsfrist darf kein Zuschlag erfolgen. Das Verfahren bei der Vergabekammer ist von einem förmlichen GWB-Nachprüfungsverfahren und dessen Rechtsmitteln zu unterscheiden.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar ThürVgG

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