TH

§ 6a ThürVgG

Betreiberwechsel bei der Erbringung von Personenverkehrsdiensten

Materialien zu § 6a ThürVgG

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar ThürVgG
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 6a

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der neue Auftragnehmer soll die bezeichneten Beschäftigten zu den maßgeblichen bisherigen Bedingungen übernehmen. Dafür müssen belastbare Personaldaten des bisherigen Betreibers rechtzeitig verfügbar sein. Die Pflicht zur Datenbereitstellung und der Kostenersatz ersetzen nicht die Prüfung der konkret überzuleitenden Arbeitsverhältnisse.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar ThürVgG

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B