§ 17a ThürVgG
Übergangsregelung zu § 10
§ 10 Abs. 4 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen zu den Entgelten auf Grundlage repräsentativer Tarifverträge bis einschließlich 29. Juli 2020 nicht anzuwenden sind.
Die Regelung betrifft den historischen Übergang bis zum 29. Juli 2020. Ihre nicht mehr passenden Verweisungen auf § 10 Absätze 4 und 5 dürfen nicht als heutige eigenständige Entgelt- oder Befreiungsregel angewandt werden. Für neue Verfahren sind die geltenden Verpflichtungen des § 6 maßgeblich.
Stand
Oktober 2026