Staatliche Auftraggeber sollen unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags in geeigneten Fällen mindestens einen umweltbezogenen Aspekt vorschreiben, sofern nicht bereits im Rahmen der Leistungsbeschreibung oder der Zuschlagskriterien mindestens ein umweltbezogener Aspekt vorgegeben wurde. Als umweltbezogene Aspekte in diesem Sinne gelten umweltfreundliche und energieeffiziente Produkte, Materialien und Verfahren, wie zum Beispiel:
- 1.
Geräte, Fahrzeuge, Gebäude oder Gebäudebestandteile mit hoher Energieeffizienzklasse,
- 2.
Produkte, die aus recycelten Materialien hergestellt wurden,
- 3.
ressourcenschonend hergestellte Produkte, Materialien oder der Einsatz ressourcenschonender Verfahren bei der Auftragsausführung,
- 4.
Verfahren, die einen möglichst geringen Schadstoffausstoß (zum Beispiel niedriger CO2-Fußabdruck), möglichst geringe Geräusch-, Geruchs- oder sonstige Emissionen verursachen oder weitestgehend auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Pestiziden verzichten sowie
- 5.
Produkte, Materialien oder Verfahren, die Umweltgütezeichen im Sinne von Absatz 5 Satz 4 tragen.“
Stand
Oktober 2026