Bundesland

§ 65 VgV

Ergänzende Verfahrensregeln

Materialien zu § 65 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 65

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, Dialog und Innovationspartnerschaft können ohne die gewöhnlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 gewählt werden. Ein Verzicht auf Teilnahmewettbewerb bleibt an § 14 Abs. 4 gebunden.

Rahmenvereinbarungen sind regelmäßig auf acht Jahre begrenzt. Auch flexibel gesetzte Fristen müssen angemessen bleiben; die besondere Berücksichtigung früherer Leistungen bei der Wertung ist transparent und diskriminierungsfrei zu gestalten.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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