§ 65 VgV
Ergänzende Verfahrensregeln
- 1.Eingliederungsquoten,
- 2.Abbruchquoten,
- 3.erreichte Bildungsabschlüsse und
- 4.Beurteilungen der Vertragsausführung durch den öffentlichen Auftraggeber anhand transparenter und nichtdiskriminierender Methoden.
Offen, nicht offen, Verhandlung mit Wettbewerb, Dialog und Innovation stehen frei; bis acht Jahre Rahmenlaufzeit und abweichende Fristen müssen Dienstleistungsbesonderheiten berücksichtigen.
Der amtliche Normtext enthält 5 ausdrücklich nummerierte Absätze und 4 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.
Auftraggeber erhält Gestaltungsspielraum, kann bei SGB-II/III-Leistungen Eingliederung, Abbruch, Abschlüsse und methodische Vertragsbeurteilungen werten.
Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.
Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4, § 21 Absatz 6, §§ 15, § 20, § 48 Absatz 3, § 58 Absatz 2. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.
Die Norm gehört zu den VgV-Sonderregeln für besondere Dienstleistungen, Energieeffizienz, Wettbewerbe, Architekten- und Ingenieurleistungen oder zu den Schlussvorschriften.
Verhandlung ohne Wettbewerb braucht weiterhin § 14 Absatz 4; Kennzahlen dürfen unterschiedliche Zielgruppen oder Neueinsteiger nicht diskriminieren.
Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.
Verfahrenswahl, Laufzeit, Frist, Qualitätsdaten, Vergleichsgruppen, Aktualität und transparente Bewertungsmethode dienstleistungsspezifisch festlegen.
Einordnung, besondere Verfahrensgestaltung, Berufs- und Qualitätsprüfung, Preisgerichtsarbeit, Folgeauftrag, Fristen und Übergangsstand sind sachgerecht zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.
Auch Sonderverfahren bleiben oberhalb der Schwelle bieterschützend und nachprüfbar; weggefallene oder abgelaufene Vorschriften entfalten für neue Verfahren keine operative Wirkung.
Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.
Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Offen, nicht offen, Verhandlung mit Wettbewerb, Dialog und Innovation stehen frei; bis acht Jahre Rahmenlaufzeit und abweichende Fristen müssen Dienstleistungsbesonderheiten berücksichtigen prüfen.\n3.
Verhandlung ohne Wettbewerb braucht weiterhin § 14 Absatz 4; Kennzahlen dürfen unterschiedliche Zielgruppen oder Neueinsteiger nicht diskriminieren besonders abgrenzen.\n4. Verfahrenswahl, Laufzeit, Frist, Qualitätsdaten, Vergleichsgruppen, Aktualität und transparente Bewertungsmethode dienstleistungsspezifisch festlegen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 65 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.
A. Regelungszweck und Bedeutung
§ 65 erweitert Verfahrenswahl, Rahmenlaufzeit und Fristflexibilität besonderer Dienstleistungen und erlaubt transparente Erfolgs- sowie Qualitätsdaten in der Personalwertung.
Die Norm gehört zu den VgV-Sonderregeln für besondere Dienstleistungen, Energieeffizienz, Wettbewerbe, Architekten- und Ingenieurleistungen oder zu den Schlussvorschriften.