§ 10 VOL/A
Fristen
(1)

Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots- und Bindefristen) vorzusehen.

(2)

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in allen für deren Einreichung vorgesehenen Formen zurückgezogen werden.

Amtliche Erläuterung
zu § 10 VOL/A

§ 10 Abs. 1
Eine Frist für den Zuschlag, wie sie die VOB/A in § 10 Abs. 6 (30 Kalendertage) vorsieht, kann in der VOL/A
wegen der Mannigfaltigkeit der Beschaffungsobjekte nicht angegeben werden.

Quelle:
Erläuterungen zur VOL/A
Offizieller Bestandteil der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009)