§ 5 VOL/A
Dynamische elektronische Verfahren
(1)
Die Auftraggeber können für die Vergabe von Aufträgen ein dynamisches elektronisches Verfahren einrichten.
Ein dynamisches elektronisches Verfahren ist ein zeitlich befristetes ausschließlich elektronisches offenes Vergabeverfahren
zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Spezifikationen
den Anforderungen des Auftraggebers genügen. Die Auftraggeber verwenden bei der Einrichtung des
dynamischen elektronischen Verfahrens und bei der Vergabe der Aufträge dabei ausschließlich elektronische Mittel
gemäß § 11 Absatz 2 und 3 und § 13 Abs. 1 und 2. Sie haben dieses Verfahren als offenes Vergabeverfahren
unter Einhaltung der Vorschriften der Öffentlichen Ausschreibung in allen Phasen von der Einrichtung bis zur Vergabe
des zu vergebenden Auftrags durchzuführen. Alle Unternehmen, die die Eignungskriterien erfüllen und ein
erstes vorläufiges Angebot im Einklang mit den Vergabeunterlagen und den etwaigen zusätzlichen Dokumenten
vorgelegt haben, werden zur Teilnahme zugelassen. Die Unternehmen können jederzeit ihre vorläufigen Angebote
nachbessern, sofern die Angebote mit den Vergabeunterlagen vereinbar bleiben.
(2)
Beim dynamischen elektronischen Verfahren ist Folgendes einzuhalten:
a)
In der Bekanntmachung wird angegeben, dass es sich um ein dynamisches elektronisches Verfahren handelt.
b)
In den Vergabeunterlagen sind insbesondere der Gegenstand der beabsichtigten Beschaffungen sowie alle
erforderlichen Informationen zum dynamischen elektronischen Verfahren, zur verwendeten elektronischen
Ausrüstung des Auftraggebers, zu den Datenformaten und zu den technischen Vorkehrungen und Merkmalen
der elektronischen Verbindung zu präzisieren.
c)
Es ist auf elektronischem Wege ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung und bis zur
Beendigung des dynamischen elektronischen Verfahrens ein freier, unmittelbarer und uneingeschränkter
Zugang zu den Vergabeunterlagen und den zusätzlichen Dokumenten zu gewähren und in der Bekanntmachung
die Internet- Adresse anzugeben, unter der diese Dokumente abgerufen werden können.
d)
Die Auftraggeber ermöglichen während der gesamten Laufzeit des dynamischen elektronischen Verfahrens
jedem Unternehmen, ein vorläufiges Angebot zu unterbreiten, um zur Teilnahme am dynamischen
elektronischen Verfahren zugelassen zu werden. Sie prüfen dieses Angebot innerhalb einer angemessenen
Frist. Die Auftraggeber unterrichten das Unternehmen unverzüglich darüber, ob das Unternehmen zur
Teilnahme am dynamischen elektronischen Verfahren zugelassen ist oder sein vorläufiges Angebot abgelehnt
wurde.
e)
Die Auftraggeber fordern alle zugelassenen Unternehmen auf, endgültige Angebote für die zu vergebenden
Aufträge einzureichen. Für die Einreichung der Angebote legen sie eine angemessene Frist fest. Sie
vergeben den Auftrag an das Unternehmen, das nach den in der Bekanntmachung für die Einrichtung des
dynamischen elektronischen Verfahrens aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot
vorgelegt hat. Die Zuschlagskriterien können in der Aufforderung zur Abgabe eines endgültigen Angebots
präzisiert werden.
f)
Die Laufzeit eines dynamischen elektronischen Verfahrens darf grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten.
Eine Überschreitung der Laufzeit ist nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig.
(3)
Eine Entscheidung der Auftraggeber, auf ein eingeleitetes dynamisches elektronisches Verfahren zu verzichten,
ist den zugelassenen Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.