§ 17 VOL/A
Aufhebung von Vergabeverfahren
(1)

Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Vergabe nach Losen auch teilweise aufgehoben werden, wenn

a)
kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen entspricht,
b)
sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich geändert haben,
c)
sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben,
d)
andere schwerwiegende Gründe bestehen.
(2)

Die Bewerber oder Bieter sind von der Aufhebung der Vergabeverfahren unter Bekanntgabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen.

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Amtliche Erläuterung
zu § 17 VOL/A

§ 17 Abs. 1 Buchstabe c
Hierunter ist auch der Fall zu verstehen, dass selbst das Mindestangebot zu hoch befunden wurde.

Quelle:
Erläuterungen zur VOL/A
Offizieller Bestandteil der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009)

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