Nr. 1 AV-Tariftreue
1 Allgemeines
Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung ist durch § 9 Absatz 3 BerlAVG ermächtigt, im Einvernehmen mit den für die öffentliche Auftragsvergabe zuständigen Senatsverwaltungen Ausführungsbestimmungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BerlAVG zu erlassen, insbesondere über das Verfahren zur Feststellung sowie über die Bekanntgabe der jeweils anwendbaren Tarifverträge.
1Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BerlAVG werden öffentliche Aufträge an Auftragnehmer nur vergeben, wenn diese sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrages unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der Arbeitsleistung mindestens die Entlohnung (einschließlich der Überstundensätze) nach den Regelungen des Tarifvertrages zu gewähren, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist.2Nach der Gesetzesbegründung schließt die Entlohnung auch Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen u. ä. mit ein.3Voraussetzung ist lediglich, dass die Leistungserbringung im Inland erfolgt.
1Da sich die Einhaltung dieser Tariftreueverpflichtung auf Entgeltbestandteile beschränkt, werden tarifvertragliche Arbeitszeitvorgaben nicht auf tarifungebundene Beschäftigungsverhältnisse erstreckt, so dass abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarungen zur Arbeitszeit bestehen bleiben.2Die tarifvertraglichen Arbeitszeitvorgaben bilden jedoch den Berechnungsmaßstab für das zu zahlende Stundenentgelt.
1Die Tariftreueverpflichtung zielt darauf ab, eine fehlende Bindung eines Bieters an Tarifverträge mit Geltungsbereich im Land Berlin als Wettbewerbsvorteil auszuschließen.2Maßgeblich ist derjenige Tarifvertrag, der – bei unterstellter beiderseitiger Tarifbindung nach §§ 3 und 4 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) oder bei unterstellter Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 TVG – auf
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1das entsprechende Arbeitsverhältnis anzuwenden wäre, wenn die Arbeitsleistung in Berlin erbracht würde.2Unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung tatsächlich in Berlin erbracht wird, sind damit diejenigen Tarifverträge gemeint, deren räumlicher Geltungsbereich zumindest auch das Land Berlin einschließt.3Für die tarifliche Zuordnung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen sind die Bestimmungen zum fachlichen und persönlichen Geltungsbereich in diesen Tarifverträgen maßgeblich.
Die vorliegenden Ausführungsvorschriften betreffen insbesondere das Verfahren zur Feststellung sowie über die Bekanntgabe der jeweils anwendbaren Tarifverträge, die sich daraus ergebenden tariftreuerelevanten Entgeltbestandteile sowie die sich aus diesen ergebenden Stundenentgelte (einschließlich der Überstundensätze sowie ergänzender Entgeltbestandteile).
Das Auffinden des jeweils anwendbaren Tarifvertrages soll mittels einer Liste vergaberelevanter Wirtschaftsbereiche erfolgen und – soweit möglich – durch die Angabe des dazugehörigen CPV- Codes, die Liste der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) und ein Stichwortverzeichnis (Branchenfinder) erleichtert werden.