Nr. 4 AV-Tariftreue
4 Verfahren zur Feststellung der anwendbaren Tarifverträge
1(1) Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung ermittelt die im Land Berlin maßgeblichen Tarifverträge, aus denen sich die von den öffentlichen Auftraggebern in der Ausschreibung vorzugebenden Entgeltbestimmungen ergeben, auf Grundlage des Datenbestandes des Gemeinsamen Tarifregisters der Länder Berlin und Brandenburg und überführt diese in eine alphabetische Liste vergaberelevanter Wirtschaftsbereiche wie beispielsweise das Bauhauptgewerbe, das Maler- und Lackiererhandwerk, das Bewachungsgewerbe oder das Gebäudereiniger-Handwerk (Tarifverträge für einzelne Berufe oder Berufszweige gibt es nicht).2Soweit möglich, ordnet sie die Tarifverträge mindestens den vier ersten Ziffern (Klassen) des CPV-Codes des Hauptteils des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche
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1Aufträge zu.2Dabei ist eine mehrfache Zuordnung eines Tarifvertrages zu unterschiedlichen Klassen möglich.3Das CPV stellt sich als eine Liste von Leistungen und Liefergegenständen dar, denen jeweils ein eindeutiger Schlüssel (CPV-Code) zugeordnet ist.4Ebenfalls angegeben sind die jeweiligen DIN-Normen der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C).5Ein Stichwortverzeichnis (Branchenfinder), auf den Internetseiten des Gemeinsamen Tarifregisters Berlin und Brandenburg unterstützt beim Auffinden des anwendbaren Tarifvertrages; abrufbar unter https://www.berlin.de/sen/arbeit/beschaeftigung/tarifregister/oeffentliche- auftragsvergabe/branchenfinder/.
1Zu beachten ist, dass nicht jeder einzelnen durch den achtstelligen CPV-Code oder durch DIN-Norm beschriebenen Leistung ein gesonderter eigener Wirtschaftsbereich mit jeweils eigenen gesonderten Tarifverträgen zugeordnet werden kann.2Dies liegt daran, dass tarifvertragliche Geltungsbereiche aufgrund ihres Branchenbezugs nicht auf eine einzelne Leistung bezogen sind.3Einzelne Leistungen wie beispielsweise Erdarbeiten oder Einfassungen von Grundstücksteilen können sowohl im Rahmen einer allgemeinen Baumaßnahme als auch als Bestandteil von Arbeiten anfallen, die dem Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau zuzuordnen sind, für die jeweils eigene Tarifverträge gelten.4Die jeweilige Zuordnung einer Leistung zu einem oder mehreren Tarifverträgen bestimmt sich nach den Vorgaben des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BerlAVG anhand des Schwerpunkts der Leistung.5Der öffentliche Auftraggeber ermittelt die nach den gesetzlichen Vorgaben maßgeblichen Tarifbestimmungen und fügt diese den Vertragsbedingungen als Anlage bei.
1(2) Bestehen im Land Berlin Tarifverträge unterschiedlichen Inhalts mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich, so bestimmt die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung in Ausführung des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BerlAVG den aufgrund seiner Repräsentativität maßgeblichen Tarifvertrag in entsprechender Anwendung von § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG).2Über in tariftreuerelevanten Tarifverträgen ggf. künftig entstehende Tarifkonkurrenzen in Gestalt von Tarifverträgen unterschiedlicher Tarifvertragsparteien für ein und dieselbe Branche und deren Auflösung nach den Grundsätzen der Repräsentativität – bisher sind diese nicht aufgetreten – informieren die Internetseiten des Gemeinsamen Tarifregisters Berlin und Brandenburg unter https://www.berlin.de/sen/arbeit/beschaeftigung/tarifregister/oeffentliche-auftragsvergabe/.
Soweit ein Tarifvertrag in seinem fachlichen Geltungsbereich eine für die betreffende Branche prägende Arbeit regelt und diese Arbeit auch im fachlichen Geltungsbereich von Tarifverträgen einer anderen Branche, dort allerdings lediglich als Ergänzungs-, Neben- oder Hilfsarbeit, miterfasst ist, erfolgt die Zuordnung einer auszuschreibenden Leistung nach dem Tarifvertrag derjenigen Branche, für die diese Leistung eine prägende Arbeit darstellt.
(3) Dem Internetangebot der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung können weitere Hinweise zu den unter den Absätzen 1) und 2) behandelten Fragestellungen entnommen werden.