Nr. 6 AV-Tariftreue
6 Bekanntgabe der anwendbaren Tarifverträge
(1) Die im Land Berlin für die zu vergebende Leistung anwendbaren Tarifverträge sind der auf der Internetseite der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung geführten und fortlaufend aktualisierten alphabetischen Liste vergaberelevanter Wirtschaftsbereiche zu entnehmen (https://www.berlin.de/sen/arbeit/beschaeftigung/tarifregister/oeffentliche- auftragsvergabe/wirtschaftsbereiche/).
1(2) Soweit Wirtschaftsbereiche, in denen eine öffentliche Auftragsvergabe stattfindet, nicht in der in Absatz 1 genannten Übersicht enthalten sind, haben sich die öffentlichen Auftraggeber von der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung das Fehlen tariftreuerelevanter Tarifverträge bestätigen zu lassen bzw. dieser Gelegenheit zu geben, den Bestand an für die Tariftreueverpflichtung maßgeblichen Tarifregelungen kurzfristig zu ergänzen.2Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung gibt den anfragenden öffentlichen Auftraggebern innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber, ob im Gemeinsamen Tarifregister Berlin und Brandenburg zu dem für den öffentlichen Auftrag maßgeblichen Wirtschaftsbereich einschlägige Tarifregelungen vorliegen oder nicht.3Sofern bisher nicht erfasste Tarifregelungen vorliegen, wird die in Absatz 1 genannte alphabetischen Liste vergaberelevanter Wirtschaftsbereiche von der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung innerhalb dieser Frist entsprechend ergänzt.