Nr. 2 AV-Tariftreue
2 Geltungs-/Anwendungsbereich
(1) Diese Ausführungsvorschriften gelten für alle in § 2 BerlAVG aufgeführten Auftraggeber.
(2) Sie gelten
a) für öffentliche Auftraggeber gemäß § 2 Absatz 1 und 2 BerlAVG für alle öffentlichen Aufträge über Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und für alle öffentlichen Aufträge über Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), soweit nicht eine der in § 3 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 BerlAVG genannten Ausnahmen oder der nachfolgende Absatz 3 Anwendung findet, und
b) für öffentliche Auftraggeber gemäß § 2 Absatz 3 und 4 BerlAVG, sofern der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erreicht oder überschreitet.
(3) § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BerlAVG gilt nicht
a) für Lieferaufträge i.S. des § 103 Absatz 2 GWB (Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen) und
b) für Dienstleistungsaufträge i.S. des § 103 Absatz 4 GWB, für die ein Leistungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen vereinbart wird.
1Aus Gründen der Praktikabilität sowie wegen der mit der Novellierung des BerlAVG 2020 verbundenen Zielsetzung dienen die Ausnahmen in Absatz 3 dem Zweck der Entbürokratisierung, der Verfahrensvereinfachung und der Bündelung vorhandener Personalkapazitäten im öffentlichen Dienst für größere und längerfristige öffentliche Aufträge.2Dies widerspricht auch nicht dem mit dem Tariftreuegedanken verbundenen Wettbewerbs- und Beschäftigtenschutz, weil dieser in Unternehmen, die aufgrund des Zeitmoments bzw. aufgrund der Natur des Rechtsgeschäfts nur relativ kurzzeitig öffentliche Aufträge erbringen, dadurch nicht signifikant verbessert werden könnte.
1Zur Herstellung einer sachgerechten Aufwand-Nutzen-Relation soll die Tariftreueregelung auf Dienstleistungsaufträge bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze von sieben Kalendertagen nicht angewendet werden.2Die während der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und
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Arbeitnehmer sind dadurch auch nicht schutzlos, da die allgemein gültigen Mindest- und Tariflohnregelungen von den auftragsausführenden Unternehmen im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Beachtung geltender Gesetze einzuhalten sind.
Die Ausnahme in Buchstabe a) führt zu einer Herausnahme von Aufträgen, die ausschließlich die Beschaffung von Waren (insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption) einschließlich möglicher Nebenleistungen zum Gegenstand haben.
Soweit Dienstleistungsaufträge nicht unter die Ausnahme in Buchstabe b) fallen, weil der vereinbarte Leistungszeitraum mehr als sieben Kalendertage beträgt, gilt die Tariftreuepflicht vom ersten Tag der Leistungserbringung an.
Bei öffentlichen Aufträgen, die verschiedene Leistungen wie Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, findet die Verpflichtung des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BerlAVG entsprechend auf Lieferleistungen sowie auf Dienstleistungen mit einem vereinbarten Leistungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen keine Anwendung.
Öffentliche Aufträge über die Zubereitung, Anlieferung und ggf. Ausgabe von Schulmittagessen (Schulcatering) unterliegen mit all ihren Leistungsbestandteilen uneingeschränkt der Tariftreueverpflichtung, auch wenn diese als Lieferleistungen einzuordnen sein sollten.