Nr. 5 AV-Tariftreue
5 Teil-, Fach- und Gesamtlosvergaben
1(1) Werden öffentliche Aufträge über Bauleistungen oder über Liefer- und Dienstleistungen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 BerlAVG in der Menge aufgeteilt (Teillose) oder getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) vergeben, so finden auf die einzelnen von der Branchenzuordnung des Leistungsgegenstands her identischen Teillose dieselben einschlägigen Tarifregelungen Anwendung.2Jedem einzelnen Fachlos sind hingegen die für die jeweiligen Leistungen nach den gesetzlichen Vorgaben einschlägigen Tarifverträge des jeweiligen Wirtschaftsbereichs (beispielsweise des betreffenden Handwerks) zuzuordnen.
1(2) Bei öffentlichen Aufträgen über Bauleistungen oder über Liefer- und Dienstleistungen dürfen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 BerlAVG mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.2In diesen Fällen finden
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ebenfalls die Tarifverträge desjenigen Gewerbes Anwendung, dem die einzelne mit einem Fachlos vergebene Leistung jeweils zuzuordnen ist.
(3) Wie in den Absätzen 1 und 2 für die Vergabe nach Fachlosen bestimmt, erfolgt eine Anwendung von Tarifverträgen unterschiedlicher Tarifbereiche auch dann, wenn in einem Auftrag ohne Aufteilung in Lose einzelne Teile der Leistungsbeschreibung unterschiedlichen Tarifbereichen zugeordnet werden können und seitens der den Auftrag vergebenden Dienststelle ermittelt und benannt worden ist, welche Tarifverträge im Rahmen der Auftragserbringung nach den gesetzlichen Vorgaben dafür jeweils einzuhalten sind.
(4) Bei Öffentlichen Aufträgen über freiberufliche Leistungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.