Nr. 3 AV-Tariftreue
3 Begriffsbestimmungen
(1) Den von diesen Ausführungsvorschriften in Bezug genommenen CPV-Codes liegt der Hauptteil des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary – CPV) zugrunde.
(2) Tarifverträge gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BerlAVG sind im Sinne dieser Ausführungsvorschriften nach Maßgabe des Repräsentativitätserfordernisses des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BerlAVG nur solche, die für bestimmte Gewerbe in ihrer Gesamtheit und mit Wirkung zumindest auch für das Land Berlin abgeschlossen wurden.
1(3) Als Entlohnung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BerlAVG (Tariftreueverpflichtung) gelten im Sinne dieser Ausführungsvorschriften alle Zahlungen, die in dem für die Leistung relevanten Tarifvertrag als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung vorgesehen sind; diese sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die bei der Ausführung des Auftrages erbrachte Arbeit zu zahlen.2Zur Entlohnung zählen insbesondere die Grundvergütung, einschließlich Entgeltbestandteilen, die an die Art der Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Region anknüpfen, sowie Zulagen und Zuschläge, die gezahlt werden für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, besondere Erschwernisse oder Schichtarbeit, einschließlich Jahressonderzahlung.