Nr. 9 AV-Tariftreue
9 Schlussbestimmungen
1(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Dezember 2022 in Kraft.2Sie gelten für alle Vergabeverfahren, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen werden.3Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausführungsvorschriften bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem bisherigen Recht fortgesetzt und abgeschlossen.
(2) Diese Ausführungsvorschriften treten mit Ablauf des 30. November 2027 außer Kraft.