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§ 113 GWB

Verordnungsermächtigung

Materialien zu § 113 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 113

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 113 ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass der zentralen Vergabeverordnungen und beschreibt deren sachlichen Regelungsumfang einschließlich klimafreundlicher Beschaffungsanforderungen.

Die Norm gehört zu Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 1 GWB und bestimmt Grundlagen, Begriffe oder Anwendungsbereich des unionsrechtlich geprägten Oberschwellenvergaberechts.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Rechtsverordnungen dürfen die ausdrücklich genannten Verfahrens-, Gegenstands-, Kommunikations-, Prüf-, Sicherheits-, Befreiungs- und Klimathemen im Rahmen der gesetzlichen Grundentscheidungen konkretisieren.

Der amtliche Normtext enthält 3 ausdrücklich nummerierte Absätze und 9 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Auf der Ermächtigung beruhen insbesondere VgV, SektVO, KonzVgV und VSVgV; Bundestag und Bundesrat wirken nach den geregelten Verfahren mit, technische Verweisungen können gesondert angepasst werden.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift enthält keine dominierenden ausdrücklichen Paragraphenverweisungen; ihr Inhalt ist dennoch im systematischen Zusammenhang des Regelungsabschnitts auszulegen.

Die Norm gehört zu Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 1 GWB und bestimmt Grundlagen, Begriffe oder Anwendungsbereich des unionsrechtlich geprägten Oberschwellenvergaberechts.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Die Ermächtigung erlaubt keine Abweichung von höherrangigem EU- oder GWB-Recht und ist keine unmittelbare Einzelbefugnis des Auftraggebers; verbindlich wird erst die wirksam erlassene Verordnung.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Bei jeder Detailfrage sind einschlägige, aktuell geltende Rechtsverordnung, Übergangsrecht und Ermächtigungsgrenzen zu prüfen; geplante Verordnungen dürfen nicht vorweggenommen werden.

Anwendungs- und Einordnungsentscheidungen sind vor Einleitung anhand aktueller Tatsachen, Auftragswert, Vertragsunterlagen und Organisationsdaten festzuhalten. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Eine fehlerhafte Einordnung kann das gesamte anwendbare Vergaberegime und die Zuständigkeit der Nachprüfungsinstanzen verschieben. Unternehmen können die Verletzung bieterschützender Vorschriften nach §§ 155 ff. geltend machen, soweit § 160 eingehalten ist.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Rechtsverordnungen dürfen die ausdrücklich genannten Verfahrens-, Gegenstands-, Kommunikations-, Prüf-, Sicherheits-, Befreiungs- und Klimathemen im Rahmen der gesetzlichen Grundentscheidungen konkretisieren prüfen.\n3.

Die Ermächtigung erlaubt keine Abweichung von höherrangigem EU- oder GWB-Recht und ist keine unmittelbare Einzelbefugnis des Auftraggebers; verbindlich wird erst die wirksam erlassene Verordnung besonders abgrenzen.\n4. Bei jeder Detailfrage sind einschlägige, aktuell geltende Rechtsverordnung, Übergangsrecht und Ermächtigungsgrenzen zu prüfen; geplante Verordnungen dürfen nicht vorweggenommen werden umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 113 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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