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§ 112 GWB

Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen

Materialien zu § 112 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 112

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 112 bestimmt das anwendbare Recht bei Aufträgen und Konzessionen für mehrere Tätigkeiten, von denen mindestens eine Sektorentätigkeit ist.

Die Norm gehört zu Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 1 GWB und bestimmt Grundlagen, Begriffe oder Anwendungsbereich des unionsrechtlich geprägten Oberschwellenvergaberechts.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Bei Gesamtauftrag ist die hauptsächlich bestimmte Tätigkeit maßgeblich; lässt sie sich objektiv nicht feststellen, greifen die gesetzlich vorgegebenen Vorrangregeln zugunsten des öffentlichen oder sektoralen Auftragsregimes.

Der amtliche Normtext enthält 6 ausdrücklich nummerierte Absätze und 6 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Getrennte Aufträge folgen ihrem jeweiligen Tätigkeitsrecht, Gesamtaufträge dem Hauptzweck oder der gesetzlichen Auffangzuordnung.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 102, § 111 Absatz 3, § 101 Absatz 1. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 1 GWB und bestimmt Grundlagen, Begriffe oder Anwendungsbereich des unionsrechtlich geprägten Oberschwellenvergaberechts.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Die Wahl zwischen Trennung und Gesamtauftrag darf nicht auf Herausnahme aus Teil 4 zielen; Umsatzschwerpunkt allein ersetzt die funktionale Zweckbestimmung nicht.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Jede Tätigkeit, ihr Leistungsanteil, Nutzungszweck, Auftraggeberbereich und objektive Hauptbestimmung sind vor Strukturentscheidung nachvollziehbar zu analysieren.

Anwendungs- und Einordnungsentscheidungen sind vor Einleitung anhand aktueller Tatsachen, Auftragswert, Vertragsunterlagen und Organisationsdaten festzuhalten. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Eine fehlerhafte Einordnung kann das gesamte anwendbare Vergaberegime und die Zuständigkeit der Nachprüfungsinstanzen verschieben. Unternehmen können die Verletzung bieterschützender Vorschriften nach §§ 155 ff. geltend machen, soweit § 160 eingehalten ist.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Bei Gesamtauftrag ist die hauptsächlich bestimmte Tätigkeit maßgeblich; lässt sie sich objektiv nicht feststellen, greifen die gesetzlich vorgegebenen Vorrangregeln zugunsten des öffentlichen oder sektoralen Auftragsregimes prüfen.\n3.

Die Wahl zwischen Trennung und Gesamtauftrag darf nicht auf Herausnahme aus Teil 4 zielen; Umsatzschwerpunkt allein ersetzt die funktionale Zweckbestimmung nicht besonders abgrenzen.\n4. Jede Tätigkeit, ihr Leistungsanteil, Nutzungszweck, Auftraggeberbereich und objektive Hauptbestimmung sind vor Strukturentscheidung nachvollziehbar zu analysieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 112 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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