§ 112 LHO NRW
Sonderregelungen
1Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 111 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Landesgesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist.2Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen.3Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
1Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Landes § 65 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 Abs. 1 und 2 unmittelbar anzuwenden.2Dies gilt nicht für die Sparkassen, die LBS Landesbausparkasse NordWest sowie die Sparkassen- und Giroverbände im Sinne des Sparkassengesetzes.3Soweit die NRW.BANK Beteiligungen an privatwirtschaftlichen Unternehmen eingeht in Erfüllung ihres Förderauftrags nach § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (Artikel 1 des Gesetzes zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. März 2004 - GV.4NRW.5S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV.6NRW.7S. 636) geändert worden ist, ist nur § 111 Absatz 1 und 2 anzuwenden.8Die Verpflichtung des Landes nach § 65a besteht auch gegenüber den in Satz 1 genannten Unternehmen, soweit sie nicht durch Landesgesetz zur Offenlegung der Angaben nach § 65a verpflichtet sind.