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A. Grundsatz des elektronischen Direktzugangs
Vergabeunterlagen müssen unter der in der Bekanntmachung angegebenen elektronischen Adresse unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abrufbar sein. Das ermöglicht informierte Teilnahme ohne vorherige Kontaktaufnahme und schützt anonymen Marktzugang.
Der Zugang muss ab Veröffentlichung funktionieren und alle zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Dokumente umfassen. Ein bloßes Bestellformular oder eine manuelle E-Mail-Anfrage ist kein direkter Abruf.
Nachweise: § 29; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.