§ 29 UVgO
Bereitstellung der Vergabeunterlagen
(1)

Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.

(2)

Der Auftraggeber kann die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum Abruf der Vergabeunterlagen

  1. aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind,
  2. Dateiformate zur Beschreibung der Angebote verwenden, die nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Programmen verarbeitet werden können oder die durch andere als kostenlose und allgemein verfügbare Lizenzen geschützt sind, oder
  3. die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die dem Auftraggeber nicht allgemein zur Verfügung stehen.
(3)

Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, welche Maßnahmen er zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden kann.

Amtliche Erläuterung
zu § 29 UVgO
Zu § 29 Bereitstellung der Vergabeunterlagen

Absatz 1 entspricht fast wortgleich § 41 Absatz 1 VgV. Damit wird auch für den Unterschwellenbereich festgelegt, dass die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt über das Internet abrufbar sein müssen.


Absatz 2 entspricht wortgleich § 41 Absatz 1 Satz 1 VgV.


Absatz 3 entspricht im Wesentlichen § 41 Absatz 3 VgV. Der Auftragnehmer kann daher auch im Hinblick auf die Bereitstellung der Vergabeunterlagen Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen treffen.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017