§ 1 VgV
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1)

Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.

(2)

Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

  1. die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,

  2. die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und

  3. die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.
Inhalt VgV
§ VgV →

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