(1)
Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
(2)
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
-
die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
-
die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
- die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.