Vergabevorschriften.de by OpenLex
Bundesland auswählen

§ 5 VgV

Wahrung der Vertraulichkeit

Materialien zu § 5 VgV

1
OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 5

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 5 verpflichtet Auftraggeber zum Schutz vertraulicher Unternehmensinformationen und erlaubt verhältnismäßige Geheimhaltungsanforderungen an Teilnehmer.

Die Norm gehört zu den allgemeinen Bestimmungen, Kommunikationsregeln oder Verfahrensarten der VgV und konkretisiert Teil 4 GWB für öffentliche Auftraggeber.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Als vertraulich bezeichnete Informationen und objektive Geschäftsgeheimnisse sind während und nach dem Verfahren zu schützen, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht überwiegt.

Der amtliche Normtext enthält 3 ausdrücklich nummerierte Absätze. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Zugriffe und Weitergaben sind zu begrenzen; Unternehmen können ihrerseits zum Schutz auftraggeberseitiger Informationen verpflichtet werden.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift enthält keine dominierenden ausdrücklichen Paragraphenverweisungen; ihr Inhalt ist dennoch im systematischen Zusammenhang des Regelungsabschnitts auszulegen.

Die Norm gehört zu den allgemeinen Bestimmungen, Kommunikationsregeln oder Verfahrensarten der VgV und konkretisiert Teil 4 GWB für öffentliche Auftraggeber.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Pauschale Geheimkennzeichnung bindet nicht unbegrenzt, und Vertraulichkeit darf Transparenz, Rechtsschutz oder gesetzliche Informationspflichten nicht vollständig verdrängen.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Geheimnisse konkret kennzeichnen lassen, Aktenbereiche und Rollen trennen, sichere Übermittlung nutzen und jede Offenlegungsabwägung informationsbezogen dokumentieren.

Grundentscheidung, technische Umsetzung, Bekanntmachung, Fristberechnung, Kommunikation und Abweichungen sind von Beginn an im Vergabevermerk nach § 8 festzuhalten. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Verstöße können vor Zuschlag im Nachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff. GWB gerügt werden; insbesondere Zugangs-, Frist- und Verfahrenswahlfehler können eine Zurückversetzung erfordern.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Als vertraulich bezeichnete Informationen und objektive Geschäftsgeheimnisse sind während und nach dem Verfahren zu schützen, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht überwiegt prüfen.\n3.

Pauschale Geheimkennzeichnung bindet nicht unbegrenzt, und Vertraulichkeit darf Transparenz, Rechtsschutz oder gesetzliche Informationspflichten nicht vollständig verdrängen besonders abgrenzen.\n4. Geheimnisse konkret kennzeichnen lassen, Aktenbereiche und Rollen trennen, sichere Übermittlung nutzen und jede Offenlegungsabwägung informationsbezogen dokumentieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 5 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete OpenLex-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B