Bundesland

§ 25 VgV

Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen

Materialien zu § 25 VgV

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 25

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Eine Auktion darf erst nach vollständiger Erstbewertung zulässiger Angebote beginnen. Qualitative Wertungen, die eine persönliche fachliche Beurteilung verlangen, lassen sich nicht durch einen automatischen Preiswettbewerb ersetzen. Die Eignung der Leistung und die vorab bekannt gemachten Auktionsparameter sind daher vor der Verfahrensentscheidung zu prüfen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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