Im Rahmen der elektronischen Auktion werden die Angebote mittels festgelegter Methoden elektronisch bewertet und automatisch in eine Rangfolge gebracht. Die sich schrittweise wiederholende, elektronische Bewertung der Angebote beruht auf
- 1.
neuen, nach unten korrigierten Preisen, wenn der Zuschlag allein aufgrund des Preises erfolgt, oder
- 2.
neuen, nach unten korrigierten Preisen oder neuen, auf bestimmte Angebotskomponenten abstellenden Werten, wenn das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis oder, bei Verwendung eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, mit den niedrigsten Kosten den Zuschlag erhält.
A. Regelungszweck und Bedeutung
§ 25 erlaubt elektronische Auktionen nur nach vollständiger Erstwertung präzise beschreibbarer und automatisch bewertbarer Leistungen und schließt geistig-schöpferische Leistungen aus.
Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.