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§ 25 VgV

Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen

Materialien zu § 25 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 25

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 25 erlaubt elektronische Auktionen nur nach vollständiger Erstwertung präzise beschreibbarer und automatisch bewertbarer Leistungen und schließt geistig-schöpferische Leistungen aus.

Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Zulässiges Ausgangsverfahren, präzise Unterlagen, numerisch oder prozentual erfassbare Komponenten und mathematische Formel sind erforderlich.

Der amtliche Normtext enthält 4 ausdrücklich nummerierte Absätze und 2 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Preise oder quantifizierbare Werte können in mehreren elektronischen Phasen verbessert und automatisch neu gereiht werden.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 21, § 22. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Subjektive Qualitätskriterien, ungeprüfte Erstangebote, geistig-schöpferische Konzepte oder intransparente Formel sind nicht auktionierbar.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Leistung standardisieren ohne Qualitätsverlust, Erstwertung abschließen, Formel und Gewichte testen, Nebenangebote abbilden und nur eindeutig quantifizierbare Komponenten öffnen.

Bedarf, technische Methode, Unterlagenfassung, Bekanntmachungsdaten, Marktkommunikation, Abruf und jede Abweichung sind im Vergabevermerk und den Systemprotokollen nachvollziehbar zu sichern. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Fehler können Marktzugang, Angebotsvergleich oder Zuschlagschance beeinflussen und im Nachprüfungsverfahren eine Berichtigung, Fristverlängerung oder Zurückversetzung erfordern.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Zulässiges Ausgangsverfahren, präzise Unterlagen, numerisch oder prozentual erfassbare Komponenten und mathematische Formel sind erforderlich prüfen.\n3.

Subjektive Qualitätskriterien, ungeprüfte Erstangebote, geistig-schöpferische Konzepte oder intransparente Formel sind nicht auktionierbar besonders abgrenzen.\n4. Leistung standardisieren ohne Qualitätsverlust, Erstwertung abschließen, Formel und Gewichte testen, Nebenangebote abbilden und nur eindeutig quantifizierbare Komponenten öffnen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 25 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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