§ 26 VgV
Durchführung elektronischer Auktionen
- 1.alle Angebotskomponenten, deren Werte Grundlage der automatischen Neureihung der Angebote sein werden,
- 2.gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte nach Nummer 1, wie sie sich aus den technischen Spezifikationen ergeben,
- 3.eine Auflistung aller Daten, die den Bietern während der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden,
- 4.den Termin, an dem die Daten nach Nummer 3 den Bietern zur Verfügung gestellt werden,
- 5.alle für den Ablauf der elektronischen Auktion relevanten Daten und
- 6.die Bedingungen, unter denen die Bieter während der elektronischen Auktion Gebote abgeben können, insbesondere die Mindestabstände zwischen den der automatischen Neureihung der Angebote zugrunde liegenden Preisen oder Werten.
- 1.der vorher festgelegte und in der Aufforderung zur Teilnahme an einer elektronischen Auktion bekanntgemachte Zeitpunkt erreicht ist,
- 2.von den Bietern keine neuen Preise oder Werte nach § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 mitgeteilt werden, die die Anforderungen an Mindestabstände nach Absatz 2 Nummer 6 erfüllen, und die vor Beginn einer elektronischen Auktion bekanntgemachte Zeit, die zwischen dem Eingang der letzten neuen Preise oder Werte und dem Abschluss der elektronischen Auktion vergangen sein muss, abgelaufen ist oder
- 3.die letzte Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen ist.
A. Regelungszweck und Bedeutung
§ 26 regelt Ankündigung, Mindestinformationen, gleichzeitige Einladung, Zweitagesabstand, anonyme Ranginformation und Abschluss elektronischer Auktionen.
Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.