Vergabevorschriften.de by OpenLex
Bundesland auswählen

§ 22 VgV

Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme

Materialien zu § 22 VgV

1
OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 22

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 22 macht dynamische Beschaffungssysteme zu vollständig elektronischen, kostenlosen und während ihrer Laufzeit unbegrenzt offenen Verfahren für marktübliche Leistungen.

Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Leistung muss marktüblich sein; Betrieb folgt dem nicht offenen Verfahren, wobei jeder geeignete Bewerber jederzeit zugelassen und Teilnehmerzahl nie begrenzt wird.

Der amtliche Normtext enthält 5 ausdrücklich nummerierte Absätze. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Das System ermöglicht wiederkehrende Einzelvergaben bei ständig offenem Lieferantenkreis und gegebenenfalls Kategorien.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf §§ 11. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Eine geschlossene Lieferantenliste oder Rahmenvereinbarung wird nicht durch elektronische Führung zum dynamischen System; Zugangsentgelte und künstliche Zulassungsstopps sind unzulässig.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Marktüblichkeit, elektronische Architektur, Eignung, laufenden Zugang, Kostenfreiheit und Einladung aller kategoriegerecht Zugelassenen organisatorisch sichern.

Bedarf, technische Methode, Unterlagenfassung, Bekanntmachungsdaten, Marktkommunikation, Abruf und jede Abweichung sind im Vergabevermerk und den Systemprotokollen nachvollziehbar zu sichern. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Fehler können Marktzugang, Angebotsvergleich oder Zuschlagschance beeinflussen und im Nachprüfungsverfahren eine Berichtigung, Fristverlängerung oder Zurückversetzung erfordern.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Leistung muss marktüblich sein; Betrieb folgt dem nicht offenen Verfahren, wobei jeder geeignete Bewerber jederzeit zugelassen und Teilnehmerzahl nie begrenzt wird prüfen.\n3.

Eine geschlossene Lieferantenliste oder Rahmenvereinbarung wird nicht durch elektronische Führung zum dynamischen System; Zugangsentgelte und künstliche Zulassungsstopps sind unzulässig besonders abgrenzen.\n4. Marktüblichkeit, elektronische Architektur, Eignung, laufenden Zugang, Kostenfreiheit und Einladung aller kategoriegerecht Zugelassenen organisatorisch sichern umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 22 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete OpenLex-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B