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§ 21 VgV

Rahmenvereinbarungen

Materialien zu § 21 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 21

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Abruf darf die Bedingungen der Rahmenvereinbarung nicht wesentlich verändern. Bei mehreren Partnern entscheiden die vorab festgelegten Regeln, ob unmittelbar oder nach erneutem Wettbewerb vergeben wird.

Laufzeit und Mengen dürfen nicht zur dauerhaften Abschottung eines Marktes führen. Die reguläre Vierjahresgrenze ist nur durch einen im Gegenstand begründeten Sonderfall überschreitbar; die Achtjahresregel des § 65 gilt allein im dortigen Sonderregime.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 17.6.2021 – C-23/20, Simonsen & Weel, NZBau 2021, 541. Eine Rahmenvereinbarung muss ihren geschätzten und maximalen Umfang erkennen lassen; mit Erreichen der Höchstmenge beziehungsweise des Höchstwerts erschöpft sich grundsätzlich ihre Wirkung.

Nachweise

Thomas Kirch/Anne Müller, Information Overload? – Vorabinformationspflicht nach Miniwettbewerb bei Rahmenvereinbarungen, NZBau 2024, 254.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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