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§ 27 VgV

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Materialien zu § 27 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 27

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 27 erlaubt elektronische Katalogangebote und regelt ihre Nutzung bei Rahmenabrufen einschließlich Datenentnahme mit Widerspruchs- und Bestätigungsrecht.

Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Katalogpflicht ist anzukündigen; Format folgt technischen Vorgaben, zusätzliche Unterlagen bleiben möglich, und Rahmenabrufe können aktualisierte Einreichung oder angekündigte Auftraggeberentnahme verwenden.

Der amtliche Normtext enthält 4 ausdrücklich nummerierte Absätze und 2 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Strukturierte Angebotsdaten können automatisiert verglichen und für Einzelaufträge genutzt werden, bleiben aber vom Bieter kontrollierter verbindlicher Angebotsinhalt.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift enthält keine dominierenden ausdrücklichen Paragraphenverweisungen; ihr Inhalt ist dennoch im systematischen Zusammenhang des Regelungsabschnitts auszulegen.

Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Unangekündigte Datenentnahme, automatische Produkt- oder Preisänderung und fehlende Gelegenheit zur Korrektur materieller Fehler sind unzulässig.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Datenmodell, Rang von Katalog und Anlagen, Aktualisierungsweg, Entnahmezeitpunkt, Bieterwiderspruch, Versionssicherung und Plausibilitätskontrolle vorab festlegen.

Bedarf, technische Methode, Unterlagenfassung, Bekanntmachungsdaten, Marktkommunikation, Abruf und jede Abweichung sind im Vergabevermerk und den Systemprotokollen nachvollziehbar zu sichern. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Fehler können Marktzugang, Angebotsvergleich oder Zuschlagschance beeinflussen und im Nachprüfungsverfahren eine Berichtigung, Fristverlängerung oder Zurückversetzung erfordern.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Katalogpflicht ist anzukündigen; Format folgt technischen Vorgaben, zusätzliche Unterlagen bleiben möglich, und Rahmenabrufe können aktualisierte Einreichung oder angekündigte Auftraggeberentnahme verwenden prüfen.\n3.

Unangekündigte Datenentnahme, automatische Produkt- oder Preisänderung und fehlende Gelegenheit zur Korrektur materieller Fehler sind unzulässig besonders abgrenzen.\n4. Datenmodell, Rang von Katalog und Anlagen, Aktualisierungsweg, Entnahmezeitpunkt, Bieterwiderspruch, Versionssicherung und Plausibilitätskontrolle vorab festlegen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 27 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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