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§ 24 VgV

Fristen beim Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme

Materialien zu § 24 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 24

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 24 setzt besondere Fristen für Systemzugang, laufende Eignungsprüfung, Einzelangebote und aktualisierte EEE im dynamischen Beschaffungssystem.

Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Erster Teilnahmeantrag erhält grundsätzlich 30 Tage; laufende Anträge sind in zehn, begründet 15 Arbeitstagen zu prüfen, Einzelangebote haben mindestens zehn Tage.

Der amtliche Normtext enthält 5 ausdrücklich nummerierte Absätze. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Nach erster Einzelaufforderung bleibt Zugang ohne weitere Teilnahme-Endfrist offen; Unternehmen werden unverzüglich über Zulassung informiert und können zur EEE-Aktualisierung binnen fünf Arbeitstagen verpflichtet werden.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 16, § 38 Absatz 4, § 16 Absatz 6, § 48 Absatz 3. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu besonderen Instrumenten, Vorbereitung oder Transparenz des VgV-Vergabeverfahrens und konkretisiert GWB-Grundsätze in operativen Abläufen.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Arbeitstage und Kalendertage dürfen nicht verwechselt, Prüfverlängerungen nicht zur Zugangssperre genutzt und Einzelaufträge nicht während unzulässig verlängerter Prüfung versandt werden.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Fristenworkflow automatisieren, Eingangs- und Entscheidungstag dokumentieren, Verlängerungsgrund vorab mitteilen und Zulassung vor jeder einschlägigen Einzelaufforderung aktualisieren.

Bedarf, technische Methode, Unterlagenfassung, Bekanntmachungsdaten, Marktkommunikation, Abruf und jede Abweichung sind im Vergabevermerk und den Systemprotokollen nachvollziehbar zu sichern. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Fehler können Marktzugang, Angebotsvergleich oder Zuschlagschance beeinflussen und im Nachprüfungsverfahren eine Berichtigung, Fristverlängerung oder Zurückversetzung erfordern.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Erster Teilnahmeantrag erhält grundsätzlich 30 Tage; laufende Anträge sind in zehn, begründet 15 Arbeitstagen zu prüfen, Einzelangebote haben mindestens zehn Tage prüfen.\n3.

Arbeitstage und Kalendertage dürfen nicht verwechselt, Prüfverlängerungen nicht zur Zugangssperre genutzt und Einzelaufträge nicht während unzulässig verlängerter Prüfung versandt werden besonders abgrenzen.\n4. Fristenworkflow automatisieren, Eingangs- und Entscheidungstag dokumentieren, Verlängerungsgrund vorab mitteilen und Zulassung vor jeder einschlägigen Einzelaufforderung aktualisieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 24 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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