Bundesland

§ 24 VgV

Fristen beim Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme

Materialien zu § 24 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 24

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die erste Teilnahmefrist eröffnet den Wettbewerb vor der ersten Einzelvergabe; ihr Ablauf schließt spätere Zulassungsanträge nicht aus. Bei Einzelaufträgen gelten die besonderen Angebotsfristen des dynamischen Systems. Fristverkürzungen aus anderen Verfahrensarten dürfen nicht ohne die in § 24 vorgesehene Grundlage übernommen werden.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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