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§ 46 VgV

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Materialien zu § 46 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 46

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 46 enthält einen Katalog technischer und beruflicher Eignungsnachweise wie Referenzen, Fachkräfte, Ausstattung, Qualität, Lieferkette und Muster.

Die Norm gehört zum Unternehmens-, Eignungs-, Einreichungs-, Prüfungs- oder Zuschlagsabschnitt der VgV und konkretisiert die Auswahl des Vertragspartners.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Nur Nachweise, die Art, Menge, Zweck oder Komplexität des Auftrags abbilden und im gesetzlichen Katalog verankert sind, dürfen verlangt werden.

Der amtliche Normtext enthält 3 ausdrücklich nummerierte Absätze und 11 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Auftraggeber beurteilt praktische Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausführung und kann bei erforderlichem Wettbewerbsniveau auch länger zurückliegende Referenzen berücksichtigen.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume, Sollvorgaben, von denen nur mit tragfähigem Sachgrund abgewichen werden darf. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift enthält keine dominierenden ausdrücklichen Paragraphenverweisungen; ihr Inhalt ist dennoch im systematischen Zusammenhang des Regelungsabschnitts auszulegen.

Die Norm gehört zum Unternehmens-, Eignungs-, Einreichungs-, Prüfungs- oder Zuschlagsabschnitt der VgV und konkretisiert die Auswahl des Vertragspartners.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Identische Referenzen, zu kurze Zeiträume, unnötige Auftraggeberbescheinigungen oder reine Unternehmensgröße verengen Wettbewerb; Vergleichbarkeit ist funktional zu beurteilen.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Ausführungsrisiken je Nachweis abbilden, vergleichbare statt identische Leistungen definieren, Referenzzeitraum marktgerecht wählen und Bewertungsmaßstab veröffentlichen.

Kriterien, Nachweise, Kommunikation, Eingänge, Prüfung, Nachforderung, Ausschluss, Wertung und Entscheidung sind für jedes Unternehmen nachvollziehbar und geheimnisgerecht zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Verstöße betreffen regelmäßig subjektive Bieterrechte und können vor Zuschlag zur Wiederholung von Auswahl, Prüfung oder Wertung führen; nach Zuschlag kommen Schadensersatz und besondere GWB-Folgen in Betracht.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Nur Nachweise, die Art, Menge, Zweck oder Komplexität des Auftrags abbilden und im gesetzlichen Katalog verankert sind, dürfen verlangt werden prüfen.\n3.

Identische Referenzen, zu kurze Zeiträume, unnötige Auftraggeberbescheinigungen oder reine Unternehmensgröße verengen Wettbewerb; Vergleichbarkeit ist funktional zu beurteilen besonders abgrenzen.\n4. Ausführungsrisiken je Nachweis abbilden, vergleichbare statt identische Leistungen definieren, Referenzzeitraum marktgerecht wählen und Bewertungsmaßstab veröffentlichen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 46 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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