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§ 45 VgV

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Materialien zu § 45 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 45

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 45 regelt verhältnismäßige Anforderungen und Nachweise wirtschaftlicher sowie finanzieller Leistungsfähigkeit einschließlich Umsatz, Versicherung und Kennzahlen.

Die Norm gehört zum Unternehmens-, Eignungs-, Einreichungs-, Prüfungs- oder Zuschlagsabschnitt der VgV und konkretisiert die Auswahl des Vertragspartners.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Anforderungen müssen zur Absicherung konkreter Vertragsrisiken dienen; Mindestjahresumsatz darf grundsätzlich das Zweifache des Auftragswerts nicht überschreiten, außer bei besonders begründetem Risiko.

Der amtliche Normtext enthält 5 ausdrücklich nummerierte Absätze und 7 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Auftraggeber kann geeignete Mindestniveaus und Belege verlangen und bei Losen oder Rahmenabrufen sachgerecht differenzieren.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift enthält keine dominierenden ausdrücklichen Paragraphenverweisungen; ihr Inhalt ist dennoch im systematischen Zusammenhang des Regelungsabschnitts auszulegen.

Die Norm gehört zum Unternehmens-, Eignungs-, Einreichungs-, Prüfungs- oder Zuschlagsabschnitt der VgV und konkretisiert die Auswahl des Vertragspartners.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Pauschal hoher Umsatz, unbegrenzte Versicherung oder isolierte Bilanzkennzahl kann KMU diskriminieren; Geschäftsjahre und Marktbesonderheiten sind zu berücksichtigen.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Finanzrisiko quantifizieren, Schwellen und Versicherungsdeckung ableiten, gesetzliche Umsatzgrenze prüfen, alternative Nachweise zulassen und besondere Überschreitung begründen.

Kriterien, Nachweise, Kommunikation, Eingänge, Prüfung, Nachforderung, Ausschluss, Wertung und Entscheidung sind für jedes Unternehmen nachvollziehbar und geheimnisgerecht zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Verstöße betreffen regelmäßig subjektive Bieterrechte und können vor Zuschlag zur Wiederholung von Auswahl, Prüfung oder Wertung führen; nach Zuschlag kommen Schadensersatz und besondere GWB-Folgen in Betracht.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Anforderungen müssen zur Absicherung konkreter Vertragsrisiken dienen; Mindestjahresumsatz darf grundsätzlich das Zweifache des Auftragswerts nicht überschreiten, außer bei besonders begründetem Risiko prüfen.\n3.

Pauschal hoher Umsatz, unbegrenzte Versicherung oder isolierte Bilanzkennzahl kann KMU diskriminieren; Geschäftsjahre und Marktbesonderheiten sind zu berücksichtigen besonders abgrenzen.\n4. Finanzrisiko quantifizieren, Schwellen und Versicherungsdeckung ableiten, gesetzliche Umsatzgrenze prüfen, alternative Nachweise zulassen und besondere Überschreitung begründen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 45 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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