Bundesland

§ 49 VgV

Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements

Materialien zu § 49 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 49

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Bezugnahme auf anerkannte Systeme erleichtert die Überprüfung, rechtfertigt aber keine Beschränkung auf eine nationale Zertifizierungsstelle. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen müssen andere Belege gleichwertiger Maßnahmen akzeptiert werden. Verlangt werden darf nur ein für die Auftragsausführung angemessenes System; allgemeine Unternehmenspolitik ohne Auftragsbezug genügt nicht.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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