Bundesland

§ 42 VgV

Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern

Materialien zu § 42 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 42

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Im offenen Verfahren ist die Angebotsprüfung nach Absatz 4 grundsätzlich vor der Eignungsprüfung durchzuführen; erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe erlauben eine Abweichung ohne Begründungspflicht. Dies ändert den Prüfungsmaßstab nicht: Vor Zuschlag müssen Eignung, Ausschlussgründe und gegebenenfalls Selbstreinigung geklärt sein.

Bei der Gestaltung der Nachweise sind junge sowie kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eignungs- und Zuschlagskriterien bleiben inhaltlich zu trennen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 24.1.2008 – C-532/06, Lianakis, ECLI:EU:C:2008:40. Allgemeine Unternehmenserfahrung und Ausstattung betreffen grundsätzlich die Eignung und dürfen nicht unterschiedslos nochmals als Zuschlagskriterium bewertet werden.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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