Materialien zu § 47 VgV
KI-Kommentierung zu § 47
B. Tatbestand und Anwendungsbereich
Bieter benennt geliehene Kapazität und weist bindende Verfügbarkeit nach; Auftraggeber prüft Drittunternehmen auf betreffendes Kriterium und Ausschlussgründe.
Der amtliche Normtext enthält 5 ausdrücklich nummerierte Absätze. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.
C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum
Ungeeignete oder auszuschließende Kapazitätsgeber sind zu ersetzen; bei wirtschaftlich-finanzieller Leihe kann gesamtschuldnerische Haftung verlangt werden.
Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.
D. Systematische Bezüge
Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 46 Absatz 3, § 50, § 123, § 124. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.
Die Norm gehört zum Unternehmens-, Eignungs-, Einreichungs-, Prüfungs- oder Zuschlagsabschnitt der VgV und konkretisiert die Auswahl des Vertragspartners.
E. Auslegung und typische Abgrenzungen
Papierleihe von Referenz oder Fachkunde ohne tatsächliche Ausführung ist unzulässig; Austausch darf nicht zu einer freien nachträglichen Angebotsneugestaltung führen.
Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.
F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation
Kriterium, Ressource, Leistungsanteil, Verpflichtung, Ausschluss, Austausch und Haftungsumfang für jeden Kapazitätsgeber gesondert dokumentieren.
Kriterien, Nachweise, Kommunikation, Eingänge, Prüfung, Nachforderung, Ausschluss, Wertung und Entscheidung sind für jedes Unternehmen nachvollziehbar und geheimnisgerecht zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.
G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz
Verstöße betreffen regelmäßig subjektive Bieterrechte und können vor Zuschlag zur Wiederholung von Auswahl, Prüfung oder Wertung führen; nach Zuschlag kommen Schadensersatz und besondere GWB-Folgen in Betracht.
Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.
H. Praxisschema
Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Bieter benennt geliehene Kapazität und weist bindende Verfügbarkeit nach; Auftraggeber prüft Drittunternehmen auf betreffendes Kriterium und Ausschlussgründe prüfen.\n3.
Papierleihe von Referenz oder Fachkunde ohne tatsächliche Ausführung ist unzulässig; Austausch darf nicht zu einer freien nachträglichen Angebotsneugestaltung führen besonders abgrenzen.\n4. Kriterium, Ressource, Leistungsanteil, Verpflichtung, Ausschluss, Austausch und Haftungsumfang für jeden Kapazitätsgeber gesondert dokumentieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 47 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.
A. Regelungszweck und Bedeutung
§ 47 erlaubt Eignungsleihe unabhängig von Rechtsverbindung, verlangt tatsächliche Mittelverfügbarkeit und bei personenbezogener Erfahrung die entsprechende Leistung durch den Kapazitätsgeber.
Die Norm gehört zum Unternehmens-, Eignungs-, Einreichungs-, Prüfungs- oder Zuschlagsabschnitt der VgV und konkretisiert die Auswahl des Vertragspartners.