Bundesland

§ 43 VgV

Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften

Materialien zu § 43 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 43

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die gemeinsame Bewerbung eröffnet Unternehmen die Bündelung von Kapazitäten. Abweichende Anforderungen müssen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

Eine bestimmte Rechtsform nach Zuschlag darf nur verlangt werden, soweit sie für die ordnungsgemäße Ausführung erforderlich ist. Kartellrechtliche Fragen der Zusammenarbeit bleiben daneben zu prüfen.

Nachweise

Bendix Braren/Wiland Tresselt, Das Bieterkonsortium im Vergabewettbewerb, NZBau 2018, 392.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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