Vergabevorschriften.de by OpenLex
Bundesland auswählen

§ 1 VgV

Gegenstand und Anwendungsbereich

Materialien zu § 1 VgV

1
OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 1

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 1 bestimmt die VgV als Verfahrensordnung für dem GWB unterliegende öffentliche Aufträge und Wettbewerbe öffentlicher Auftraggeber und grenzt Sektoren, Sicherheit und Konzessionen aus.

Die Norm gehört zu den allgemeinen Bestimmungen, Kommunikationsregeln oder Verfahrensarten der VgV und konkretisiert Teil 4 GWB für öffentliche Auftraggeber.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Erforderlich sind ein öffentlicher Auftraggeber, ein dem Teil 4 GWB unterfallender Auftrag oder Wettbewerb und kein Beschaffungszweck der drei ausdrücklich ausgenommenen Sonderregime.

Der amtliche Normtext enthält 2 ausdrücklich nummerierte Absätze und 3 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Die VgV konkretisiert das GWB-Verfahren; SektVO, VSVgV und KonzVgV gehen für ihre Bereiche vor.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift enthält keine dominierenden ausdrücklichen Paragraphenverweisungen; ihr Inhalt ist dennoch im systematischen Zusammenhang des Regelungsabschnitts auszulegen.

Die Norm gehört zu den allgemeinen Bestimmungen, Kommunikationsregeln oder Verfahrensarten der VgV und konkretisiert Teil 4 GWB für öffentliche Auftraggeber.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Die Rechtsform des Auftraggebers oder eine Sicherheitsnähe allein entscheidet nicht; Auftraggeberstatus, Auftragsart und Zweck sind funktional zu prüfen.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Vor jeder Bekanntmachung GWB-Anwendungsbereich, Schwellenwert, Auftraggebertyp, Auftragsgegenstand und einschlägige Spezialverordnung in einem Basisvermerk festhalten.

Grundentscheidung, technische Umsetzung, Bekanntmachung, Fristberechnung, Kommunikation und Abweichungen sind von Beginn an im Vergabevermerk nach § 8 festzuhalten. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Verstöße können vor Zuschlag im Nachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff. GWB gerügt werden; insbesondere Zugangs-, Frist- und Verfahrenswahlfehler können eine Zurückversetzung erfordern.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Erforderlich sind ein öffentlicher Auftraggeber, ein dem Teil 4 GWB unterfallender Auftrag oder Wettbewerb und kein Beschaffungszweck der drei ausdrücklich ausgenommenen Sonderregime prüfen.\n3.

Die Rechtsform des Auftraggebers oder eine Sicherheitsnähe allein entscheidet nicht; Auftraggeberstatus, Auftragsart und Zweck sind funktional zu prüfen besonders abgrenzen.\n4. Vor jeder Bekanntmachung GWB-Anwendungsbereich, Schwellenwert, Auftraggebertyp, Auftragsgegenstand und einschlägige Spezialverordnung in einem Basisvermerk festhalten umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 1 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete OpenLex-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B