Bundesland

§ 56 VgV

Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen

Materialien zu § 56 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 56

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Absatz 2 eröffnet in der aktuellen Fassung eine weit gefasste Möglichkeit zur Ergänzung, Erläuterung und Korrektur von Unterlagen. Grenze bleiben Gleichbehandlung und Absatz 3: Für die Zuschlagswertung maßgebliche leistungsbezogene Unterlagen dürfen grundsätzlich nicht nachgefordert werden.

Ein angekündigter Verzicht auf Nachforderung bindet den Auftraggeber. Die Ausnahme für unwesentliche Preispositionen ist eng an fehlende Auswirkungen auf Gesamtpreis beziehungsweise Wertungsreihenfolge und Wettbewerb gebunden.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 10.10.2013 – C-336/12, Manova, ECLI:EU:C:2013:647. Bereits vor Fristablauf objektiv vorhandene Unterlagen konnten nachgefordert werden, soweit ihre rechtzeitige Vorlage nicht ausdrücklich unter Ausschlussandrohung verlangt war.

EuGH, Urteil vom 11.5.2017 – C-131/16, Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358. Aufklärung darf ein unzureichendes Angebot nicht durch ein tatsächlich neues Angebot ersetzen.

EuGH, Urteil vom 22.1.2026 – C-812/24, LIPOR und PreZero Portugal, ECLI:EU:C:2026:38. Auch die hundertprozentige Tochter ist für die Eignungsleihe ein anderes Unternehmen; ihre fehlende EEE darf bei zulässiger gleichbehandelnder Nachbesserung nicht allein zum Ausschluss führen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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