Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf Verlangen des Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform nach
§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 1.
jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seines Teilnahmeantrags,
- 2.
jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots,
- 3.
jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und
- 4.
jeden Bieter über den Verlauf und die Fortschritte der Verhandlungen und des wettbewerblichen Dialogs mit den Bietern.
A. Regelungszweck und Bedeutung
§ 62 verpflichtet zur unverzüglichen Information über Zuschlag, Rahmenabschluss, Aufhebung und Neustart sowie auf Antrag zu individuellen Gründen binnen 15 Tagen.
Die Norm gehört zum Unternehmens-, Eignungs-, Einreichungs-, Prüfungs- oder Zuschlagsabschnitt der VgV und konkretisiert die Auswahl des Vertragspartners.