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§ 62 VgV

Unterrichtung der Bewerber und Bieter

Materialien zu § 62 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 62

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 62 verpflichtet zur unverzüglichen Information über Zuschlag, Rahmenabschluss, Aufhebung und Neustart sowie auf Antrag zu individuellen Gründen binnen 15 Tagen.

Die Norm gehört zum Unternehmens-, Eignungs-, Einreichungs-, Prüfungs- oder Zuschlagsabschnitt der VgV und konkretisiert die Auswahl des Vertragspartners.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Jeder Teilnehmer erhält Grundinformation; abgelehnte Bieter oder Bewerber können wesentliche Ablehnungsgründe, Vorteile des erfolgreichen Angebots und dessen Namen verlangen.

Der amtliche Normtext enthält 3 ausdrücklich nummerierte Absätze und 4 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Nachträgliche Transparenz ergänzt die Vorabinformation nach § 134 GWB und ermöglicht Kontrolle, soweit Geheim- und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 134, § 126b, § 39 Absatz 6. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zum Unternehmens-, Eignungs-, Einreichungs-, Prüfungs- oder Zuschlagsabschnitt der VgV und konkretisiert die Auswahl des Vertragspartners.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Pauschale Punktzahl oder Standardformel ist keine individuelle wesentliche Begründung; Schutzinteressen rechtfertigen nur gezielte Auslassung.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Mitteilung aus dokumentierter Wertung generieren, Empfänger und Frist überwachen, Vergleichsvorteile verständlich benennen und Geheimnisse feldbezogen abwägen.

Kriterien, Nachweise, Kommunikation, Eingänge, Prüfung, Nachforderung, Ausschluss, Wertung und Entscheidung sind für jedes Unternehmen nachvollziehbar und geheimnisgerecht zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Verstöße betreffen regelmäßig subjektive Bieterrechte und können vor Zuschlag zur Wiederholung von Auswahl, Prüfung oder Wertung führen; nach Zuschlag kommen Schadensersatz und besondere GWB-Folgen in Betracht.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Jeder Teilnehmer erhält Grundinformation; abgelehnte Bieter oder Bewerber können wesentliche Ablehnungsgründe, Vorteile des erfolgreichen Angebots und dessen Namen verlangen prüfen.\n3.

Pauschale Punktzahl oder Standardformel ist keine individuelle wesentliche Begründung; Schutzinteressen rechtfertigen nur gezielte Auslassung besonders abgrenzen.\n4. Mitteilung aus dokumentierter Wertung generieren, Empfänger und Frist überwachen, Vergleichsvorteile verständlich benennen und Geheimnisse feldbezogen abwägen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 62 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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