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§ 63 VgV

Aufhebung von Vergabeverfahren

Materialien zu § 63 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 63

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 63 erlaubt vollständige oder teilweise Aufhebung bei fehlendem bedingungsgemäßem Ergebnis, wesentlicher Grundlagenänderung, Unwirtschaftlichkeit oder anderem schwerwiegendem Grund.

Die Norm gehört zum Unternehmens-, Eignungs-, Einreichungs-, Prüfungs- oder Zuschlagsabschnitt der VgV und konkretisiert die Auswahl des Vertragspartners.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Aufhebungsgrund muss tatsächlich vorliegen und mildere Korrektur oder Teilaufhebung darf nicht genügen; grundsätzlich besteht gleichwohl kein Kontrahierungszwang.

Der amtliche Normtext enthält 2 ausdrücklich nummerierte Absätze und 4 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Verfahren endet ganz oder teilweise und Teilnehmer sind mit Gründen zu informieren; rechtswidrige Aufhebung kann Ersatzfolgen haben, erzwingt aber nicht stets Zuschlag.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 126b. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zum Unternehmens-, Eignungs-, Einreichungs-, Prüfungs- oder Zuschlagsabschnitt der VgV und konkretisiert die Auswahl des Vertragspartners.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Unerwünschter Sieger, fehlerhafte eigene Schätzung oder bloße Budgetüberschreitung tragen nicht ohne vertiefte Prüfung einen Aufhebungsgrund.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Tatsachen und Verantwortungsanteile aufklären, Fortführung, Korrektur, Teilung und Neustart vergleichen, Grund vor Entscheidung dokumentieren und transparent mitteilen.

Kriterien, Nachweise, Kommunikation, Eingänge, Prüfung, Nachforderung, Ausschluss, Wertung und Entscheidung sind für jedes Unternehmen nachvollziehbar und geheimnisgerecht zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Verstöße betreffen regelmäßig subjektive Bieterrechte und können vor Zuschlag zur Wiederholung von Auswahl, Prüfung oder Wertung führen; nach Zuschlag kommen Schadensersatz und besondere GWB-Folgen in Betracht.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Aufhebungsgrund muss tatsächlich vorliegen und mildere Korrektur oder Teilaufhebung darf nicht genügen; grundsätzlich besteht gleichwohl kein Kontrahierungszwang prüfen.\n3.

Unerwünschter Sieger, fehlerhafte eigene Schätzung oder bloße Budgetüberschreitung tragen nicht ohne vertiefte Prüfung einen Aufhebungsgrund besonders abgrenzen.\n4. Tatsachen und Verantwortungsanteile aufklären, Fortführung, Korrektur, Teilung und Neustart vergleichen, Grund vor Entscheidung dokumentieren und transparent mitteilen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 63 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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