Bundesland

§ 63 VgV

Aufhebung von Vergabeverfahren

Materialien zu § 63 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 63

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Auftraggeber muss keinen Vertrag gegen einen weggefallenen Beschaffungswillen schließen. Fehlt jedoch ein gesetzlicher Aufhebungsgrund, können Rechtsschutz- und Schadensersatzfolgen entstehen.

Eine bloße Umplanung zur Bevorzugung eines anderen Unternehmens ist kein tragfähiger Grund. Bei behaupteter Unwirtschaftlichkeit sind Schätzgrundlage, Finanzierung und angebotene Preise nachvollziehbar zu vergleichen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 18.6.2002 – C-92/00, HI, ECLI:EU:C:2002:379. Auch die Aufhebung eines Vergabeverfahrens muss wirksam überprüfbar sein.

EuGH, Urteil vom 11.12.2014 – C-440/13, Croce Amica One Italia, ECLI:EU:C:2014:2435. Eine Verfahrensaufhebung ist nicht auf außergewöhnliche Umstände beschränkt, muss aber die vergaberechtlichen Grundsätze beachten.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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