§ 63 VgV
Aufhebung von Vergabeverfahren
- 1.kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
- 2.sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,
- 3.kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
- 4.andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Stand
Oktober 2026