§ 63 VgV
Aufhebung von Vergabeverfahren
- 1.kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
- 2.sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,
- 3.kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
- 4.andere schwerwiegende Gründe bestehen.
A. Regelungszweck und Bedeutung
§ 63 erlaubt vollständige oder teilweise Aufhebung bei fehlendem bedingungsgemäßem Ergebnis, wesentlicher Grundlagenänderung, Unwirtschaftlichkeit oder anderem schwerwiegendem Grund.
Die Norm gehört zum Unternehmens-, Eignungs-, Einreichungs-, Prüfungs- oder Zuschlagsabschnitt der VgV und konkretisiert die Auswahl des Vertragspartners.