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§ 139 GWB

Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen

Materialien zu § 139 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 139

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 139 erlaubt vergabefreie Aufträge zwischen einem ausschließlich für Sektorentätigkeiten gebildeten Gemeinschaftsunternehmen und seinen Sektorenauftraggebern bei stabiler Mindestbindung.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Das Gemeinschaftsunternehmen muss mehreren Sektorenauftraggebern dienen, ausschließlich die betreffende Sektorentätigkeit verfolgen und auf mindestens drei Jahre angelegt sein; gleiche Mindestzugehörigkeit ist im Gründungsakt festzulegen.

Der amtliche Normtext enthält 2 ausdrücklich nummerierte Absätze und 4 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Aufträge in beide Richtungen zwischen Gemeinschaftsunternehmen und Mitgliedern können vom Teil 4 ausgenommen sein.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift enthält keine dominierenden ausdrücklichen Paragraphenverweisungen; ihr Inhalt ist dennoch im systematischen Zusammenhang des Regelungsabschnitts auszulegen.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Kurzfristige Projektgesellschaften, private Nichtsektorenmitglieder oder weitergehende Tätigkeiten erfüllen den engen institutionellen Tatbestand nicht.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Gründungsakt, Mitgliederstatus, ausschließlicher Zweck, Laufzeit, Beteiligungsbindung und Gegenstand des Einzelauftrags sind vor Direktvergabe zu prüfen.

Sonderregime und Ausnahmen benötigen eine vorgelagerte, auftragsbezogene Einordnung; Verweisungen und Abweichungen sind in einer Normen- und Tatsachenmatrix zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Auch diese Regime unterliegen oberhalb der Schwelle grundsätzlich der Nachprüfung nach §§ 155 ff.; Ausnahmen und Modifikationen verändern jedoch Tatbestand, Verfahrenswahl und bieterschützende Positionen.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Das Gemeinschaftsunternehmen muss mehreren Sektorenauftraggebern dienen, ausschließlich die betreffende Sektorentätigkeit verfolgen und auf mindestens drei Jahre angelegt sein; gleiche Mindestzugehörigkeit ist im Gründungsakt festzulegen prüfen.\n3.

Kurzfristige Projektgesellschaften, private Nichtsektorenmitglieder oder weitergehende Tätigkeiten erfüllen den engen institutionellen Tatbestand nicht besonders abgrenzen.\n4. Gründungsakt, Mitgliederstatus, ausschließlicher Zweck, Laufzeit, Beteiligungsbindung und Gegenstand des Einzelauftrags sind vor Direktvergabe zu prüfen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 139 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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