Vergabevorschriften.de by OpenLex
Bundesland auswählen

§ 138 GWB

Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen

Materialien zu § 138 GWB

1
OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 138

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 138 befreit bestimmte Aufträge an verbundene Unternehmen bei konzernrechtlicher Verbindung und mindestens 80 Prozent sektorbezogenem Innenumsatz.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Neben einer Verbindung durch Vollkonsolidierung oder beherrschenden Einfluss muss die leistungssektorspezifische 80-Prozent-Quote im Durchschnitt der letzten drei EU-Jahre erfüllt sein.

Der amtliche Normtext enthält 5 ausdrücklich nummerierte Absätze und 4 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Aufträge des Sektorenauftraggebers oder qualifizierten Gemeinschaftsunternehmens an das verbundene Unternehmen können ohne Teil 4 vergeben werden.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 271 Absatz 2, § 100 Absatz 3. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Konzernzugehörigkeit allein genügt nicht; Quote ist getrennt nach Liefer-, Bau- oder Dienstleistungssektor zu berechnen und bei mehreren verbundenen Leistungserbringern zu aggregieren.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Konzernabschluss, Beherrschungsrechte, Leistungssektor, EU-Umsätze der letzten drei Jahre, Gruppenaggregation und gegebenenfalls belastbare Prognose sind jährlich zu aktualisieren.

Sonderregime und Ausnahmen benötigen eine vorgelagerte, auftragsbezogene Einordnung; Verweisungen und Abweichungen sind in einer Normen- und Tatsachenmatrix zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Auch diese Regime unterliegen oberhalb der Schwelle grundsätzlich der Nachprüfung nach §§ 155 ff.; Ausnahmen und Modifikationen verändern jedoch Tatbestand, Verfahrenswahl und bieterschützende Positionen.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Neben einer Verbindung durch Vollkonsolidierung oder beherrschenden Einfluss muss die leistungssektorspezifische 80-Prozent-Quote im Durchschnitt der letzten drei EU-Jahre erfüllt sein prüfen.\n3.

Konzernzugehörigkeit allein genügt nicht; Quote ist getrennt nach Liefer-, Bau- oder Dienstleistungssektor zu berechnen und bei mehreren verbundenen Leistungserbringern zu aggregieren besonders abgrenzen.\n4. Konzernabschluss, Beherrschungsrechte, Leistungssektor, EU-Umsätze der letzten drei Jahre, Gruppenaggregation und gegebenenfalls belastbare Prognose sind jährlich zu aktualisieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 138 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete OpenLex-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B