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§ 142 GWB

Sonstige anwendbare Vorschriften

Materialien zu § 142 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 142

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 142 überträgt zentrale allgemeine GWB-Regeln modifiziert auf Sektorenvergaben und schafft besondere Auswahl-, Ausschluss- und Vertragsänderungsmaßstäbe.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Die aufgezählten §§ 118 bis 135 gelten entsprechend; private Sektorenauftraggeber wählen anhand allgemein zugänglicher objektiver Kriterien und können §-123-Unternehmen ausschließen, müssen es aber nicht.

Der amtliche Normtext enthält eine kompakte, nicht in nummerierte Absätze gegliederte Regelung und 3 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Das allgemeine Verfahren wird sektorenspezifisch angepasst; bei Auftragsänderungen entfallen bestimmte 50-Prozent-Begrenzungen des § 132 Absatz 2.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf §§ 118, § 141, §§ 120, §§ 131, § 122 Absatz 1, § 100 Absatz 1, § 123, § 132 Absatz 2. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Entsprechende Anwendung ist keine wortgleiche Übernahme. Jede Modifikation, Anhang XVII für besondere Dienstleistungen und sektorenspezifische Verordnung sind mitzulesen.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Für jede Verfahrensstufe ist eine Normenmatrix aus GWB-Verweisung, ausdrücklicher Modifikation und SektVO-Detailregel anzulegen.

Sonderregime und Ausnahmen benötigen eine vorgelagerte, auftragsbezogene Einordnung; Verweisungen und Abweichungen sind in einer Normen- und Tatsachenmatrix zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Auch diese Regime unterliegen oberhalb der Schwelle grundsätzlich der Nachprüfung nach §§ 155 ff.; Ausnahmen und Modifikationen verändern jedoch Tatbestand, Verfahrenswahl und bieterschützende Positionen.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Die aufgezählten §§ 118 bis 135 gelten entsprechend; private Sektorenauftraggeber wählen anhand allgemein zugänglicher objektiver Kriterien und können §-123-Unternehmen ausschließen, müssen es aber nicht prüfen.\n3.

Entsprechende Anwendung ist keine wortgleiche Übernahme. Jede Modifikation, Anhang XVII für besondere Dienstleistungen und sektorenspezifische Verordnung sind mitzulesen besonders abgrenzen.\n4.

Für jede Verfahrensstufe ist eine Normenmatrix aus GWB-Verweisung, ausdrücklicher Modifikation und SektVO-Detailregel anzulegen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 142 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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