Im Übrigen gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung von Sektorentätigkeiten die
§§ 118 und
119, soweit in
§ 141 nicht abweichend geregelt, die
§§ 120 bis
129,
130 in Verbindung mit Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU sowie die
§§ 131 bis
135 mit der Maßgabe entsprechend, dass
- 1.Sektorenauftraggeber abweichend von § 122 Absatz 1 und 2 die Unternehmen anhand objektiver Kriterien auswählen, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sind,
- 2.Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ein Unternehmen nach § 123 ausschließen können, aber nicht ausschließen müssen,
- 3.§ 132 Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist.
A. Regelungszweck und Bedeutung
§ 142 überträgt zentrale allgemeine GWB-Regeln modifiziert auf Sektorenvergaben und schafft besondere Auswahl-, Ausschluss- und Vertragsänderungsmaßstäbe.
Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.