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§ 143 GWB

Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz

Materialien zu § 143 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 143

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 143 verpflichtet bestimmte bergrechtliche Sektorenauftraggeber oberhalb der Sektorenschwelle zu Nichtdiskriminierung, Wettbewerb, Marktinformation und objektiven Kriterien sowie EU-Auskunft.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Erfasst sind nach Bundesberggesetz Berechtigte bei Aufträgen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl, Gas, Kohle oder festen Brennstoffen; Energiebeschaffung selbst ist ausgenommen.

Der amtliche Normtext enthält 2 ausdrücklich nummerierte Absätze. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Statt des vollen gewöhnlichen Regimes gelten die ausdrücklich normierten Wettbewerbsgrundsätze und Informationspflichten, solange keine formelle Befreiung vorliegt.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 106 Absatz 2, § 113. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu den besonderen GWB-Regimen für Sektorenauftraggeber, Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge oder Konzessionen und ist mit SektVO, VSVgV beziehungsweise KonzVgV anzuwenden.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Die Sonderregel ist nicht mit einer vollständigen Vergabefreiheit gleichzusetzen; Schwellenwert, Förderzweck und objektive Markterreichung bleiben nachzuweisen.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Bergrechtliche Berechtigung, Auftragszweck, Wert, Marktinformation, Auswahlkriterien, Kommissionsdaten und gegebenenfalls Befreiungsverfahren sind strukturiert zu dokumentieren.

Sonderregime und Ausnahmen benötigen eine vorgelagerte, auftragsbezogene Einordnung; Verweisungen und Abweichungen sind in einer Normen- und Tatsachenmatrix zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Auch diese Regime unterliegen oberhalb der Schwelle grundsätzlich der Nachprüfung nach §§ 155 ff.; Ausnahmen und Modifikationen verändern jedoch Tatbestand, Verfahrenswahl und bieterschützende Positionen.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Erfasst sind nach Bundesberggesetz Berechtigte bei Aufträgen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl, Gas, Kohle oder festen Brennstoffen; Energiebeschaffung selbst ist ausgenommen prüfen.\n3.

Die Sonderregel ist nicht mit einer vollständigen Vergabefreiheit gleichzusetzen; Schwellenwert, Förderzweck und objektive Markterreichung bleiben nachzuweisen besonders abgrenzen.\n4. Bergrechtliche Berechtigung, Auftragszweck, Wert, Marktinformation, Auswahlkriterien, Kommissionsdaten und gegebenenfalls Befreiungsverfahren sind strukturiert zu dokumentieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 143 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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