§ 1 PQTarifV
Anwendungsbereich
1Diese Verordnung regelt die Anforderungen an ein Präqualifikationsverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom 12. Juli 2021 (GVBl.2S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2026 (GVBl.32026 Nr. 40), (Präqualifikationsverfahren Tarif).4Das Präqualifikationsverfahren Tarif müssen alle beauftragten Unternehmen, Nachunternehmen oder Verleihunternehmen (Unternehmen) durchlaufen haben, wenn sie Bauleistungen im Rahmen öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20 000 Euro übersteigt, erbringen.