§ 17 HVTG
Textform bei Zuschlagserteilung
Für die Zuschlagserteilung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Erklärung muss den Zuschlag und seinen Vertragsinhalt eindeutig erkennen lassen und dem Empfänger zugehen. Die Vorschrift ersetzt weder eine erforderliche interne Vertretungsbefugnis noch sonstige zwingende Formvorgaben für besondere Vertragsgegenstände.
Stand
Oktober 2026