§ 2 HVTG
Allgemeine Grundsätze
Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen werden die Grundsätze des fairen Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Erleichterte Verfahrenswahl rechtfertigt keine willkürliche Bieterauswahl oder nachträgliche Bevorzugung. Anforderungen und Fristen müssen zur Beschaffung passen; die Vergabeentscheidung muss wirtschaftlich und anhand nachvollziehbarer Maßstäbe getroffen werden.
Stand
Oktober 2026