§ 1 BeschO LZN
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Beschaffungsordnung regelt das Leistungsangebot und die Nutzung des LZN.
1(2) Die Regelungen dieser Beschaffungsordnung gelten für alle Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung in Niedersachsen.2Die Dienststellen sind grundsätzlich verpflichtet, Waren und Dienstleistungen über das LZN zu beschaffen.
(3) Von der Verpflichtung nach Absatz 2 ausgenommen sind
a) der Niedersächsische Landtag und seine Verwaltung,
b) der Niedersächsische Landesrechnungshof,
c) die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen,
d) der Verfassungsschutz,
e) die Staatstheater,
f) die Universitäten und die Hochschulen.
(4) Ebenso von der Verpflichtung nach Absatz 2 ausgenommen sind
a) die Landesvertretungen beim Bund und der Europäischen Union,
b) die Dienststellen, soweit sie aufgrund einer länderübergreifenden Kooperation oder Zusammenarbeit mit Bundesverwaltungen berechtigt sind, andere Beschaffungsstrukturen zu nutzen und
c) die Justizbehörden, soweit sie gemäß den Verfügungen des MJ Waren und Dienstleistungen, die in den Werkbetrieben der niedersächsischen Justizvollzugsanstalten hergestellt werden, von dort beziehen.
(5) Dienststellen nach Absatz 3 und 4 ist es freigestellt, dem LZN Beschaffungsaufträge zu erteilen.