§ 7 BeschO LZN
Bestell-/Lieferverfahren
(1) Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt an die von der Dienststelle mitgeteilte Lieferanschrift.
1(2) Im Fall einer unwesentlichen Produktänderung oder Produktweiterentwicklung behält sich das LZN vor, einen der bestellten Ware nach Preis und Qualität gleichwertigen Artikel zu beschaffen.2Unwesentliche Produktänderungen und Produktweiterentwicklungen liegen insbesondere vor bei
Waren mit gleichbleibender Produktbezeichnung, welche regelmäßig in Form und Design leicht verändert werden sowie bei
Waren desselben Herstellers, welche eine bisher über das LZN bestellbare Ware im Sortiment des Herstellers ersetzen.
(3) Nach Erhalt der Lieferung bestätigt die Dienststelle dem LZN unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, die korrekte Leistungserfüllung elektronisch über den Webshop (Wareneingangsbestätigung).
1(4) Ist die Lieferung fehlerhaft, unterrichtet die Dienststelle das LZN unverzüglich.2Die Ansprüche der Dienststelle richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen sowie den vertraglich vereinbarten Regelungen und Fristen.3Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch oder mangelnde Pflege zurückzuführen sind, begründen keinen Anspruch gegen das LZN.4Unsachgemäßer Gebrauch und mangelnde Pflege bestimmen sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers.5Im Gewährleistungsfall wird das LZN tätig.