§ 10 BeschO LZN
Inkrafttreten
1Diese Beschaffungsordnung tritt am 1.27.32021 in Kraft.4Im dritten Jahr nach Inkrafttreten findet eine Evaluierung der Beschaffungsordnung statt.
Anlage
(zu § 2 Abs. 1 Satz 3 der Beschaffungsordnung LZN)
1Nachstehende Waren und Dienstleistungen sind von der Beschaffung durch das LZN unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ( § 7 LHO ) ausgenommen.2Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Vergabe bleiben unberührt ( § 55 LHO ).
1. Eilbedarfe
Eilbedarfe sind nach den folgenden Maßgaben ausgenommen:
a) Beschaffungen bis zu einem Gesamtwert des Auftrags von 1 000 EUR ohne Umsatzsteuer, wenn sie sachlich unbedingt notwendig und zeitlich unaufschiebbar sind,
b) Gegenstände und Dienstleistungen, deren Beschaffung zur Abwehr gefahrenrechtlicher Sofortlagen einer besonderen Eilbedürftigkeit unterliegen.
2. Kleinbetragsregelung
1Waren und Dienstleistungen, die nicht im Webshop des LZN gelistet sind, können bis zu einem Gesamtwert des Auftrags von 1 000 EUR ohne Umsatzsteuer selbst oder über ein Freitextformular im Webshop als Sonderbeschaffung durch das LZN beschafft werden.2Soweit diese Waren oder Artikel standardisiert werden können, sind sie ins Angebot des LZN aufzunehmen.
3. Freigabe im Einzelfall
1Im Einzelfall können Bedarfe durch das LZN zur Selbstbeschaffung freigegeben werden, insbesondere wenn der Beschaffungsvorgang durch das LZN unpraktikabel oder unwirtschaftlich wäre.2Die Entscheidung über die Freigabe zur Selbstbeschaffung ist zu begründen und soll dem Bedarfsträger bis spätestens eine Woche nach Eingang der Bestellung oder der Anfrage mitgeteilt werden.
4. Standardisierung von Beschaffungsvorgängen
1Damit die Standardisierung von Beschaffungsvorgängen durch das LZN optimiert werden kann, sind die nach den Nummern 1 bis 3 ausgenommenen Waren und Dienstleistungen, die selbst beschafft wurden, dem LZN beispielsweise durch die Übersendung der Rechnungskopie von der beschaffenden Dienststelle zu melden.2LZN ist angehalten, eine technische und kundenfreundliche Lösung zu entwickeln.
5. Ausnahme bestimmter Waren und Dienstleistungen
Von der Beschaffung durch das LZN sind ferner ausgenommen
a) Reiseleistungen (insbesondere Fahrkarten, Flugtickets, Hotelbuchungen),
b) Bücher, Zeitschriften, Fachliteratur,
c) Blumen und Pflanzen, Lebensmittel und Getränke,
d) Geschenke im Rahmen repräsentativer Anlässe,
e) Orden und Ehrenzeichen,
f) Kunstgegenstände für museale Zwecke,
g) Archivalien und Folianten,
h) Bilder und Gemälde zur Raumausstattung,
i) die Einrichtungen des Maßregelvollzugs in den Bereichen des medizinischen Sachbedarfs, des krankenhausspezifischen Wirtschaftsbedarfes, der Beschaffungen zur vollzuglichen Sicherheit und der arbeitstherapeutischen Leistungen,
j) Produkte von sozialen Werkstätten oder Betrieben (z. B. Behindertenwerkstätten),
k) Waren und Dienstleistungen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben nach Gesetzen im formellen und materiellen Sinne, die aufgrund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 GG (Bestimmungen über die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe; diese können nach Artikel 87 c des GG mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden) erlassen wurden, sowie Waren und Dienstleistungen für die in diesem Zusammenhang erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen und Vorprüfungen zu den Umweltverträglichkeitsprüfungen,
l) Materialien im Rahmen kleinerer Bauunterhaltungen sowie Produkte und Dienstleistungen zum Betrieb, zur Unterhaltung, zum Rückbau und zur Stilllegung sicherheitstechnischer Anlagen,
m) Gegenstände, Einsatzmittel oder Spezialtechnik der Polizei, die der Verschlusssachenanweisung (VSA)-Einstufung unterliegen und/oder aus ermittlungstaktischen Gründen nicht öffentlich werden dürfen *) ,
n) Waffen, Munition, explosionsgefährliche Stoffe, pyrotechnische Gegenstände und Reizstoffe für die Polizei,
o) für die Produktfertigung und/oder Leistungserbringung eingesetzter Materialaufwand (Rohstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Aufwendungen für bezogene Waren und Dienstleistungen) in den Betrieben der Justizvollzugsarbeitsverwaltung des Landes Niedersachsen oder in den Ausbildungsstätten der Landesbildungszentren für Blinde und Hörgeschädigte,
p) Reparaturersatzteile, Betriebsstoffe (nicht jedoch Treibstoffe und Motorenöle für Landfahrzeuge) und Dienstleistungen zum Unterhalt von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
q) Tiere aller Art einschließlich Diensthunde und Dienstpferde, Zuchtmaterial sowie Tierfutter,
r) Arznei- und Infektionsschutzmittel,
s) Bedarfe zur Sicherstellung von Akkreditierungen sowie anlassbedingte Laborbedarfe wie Testreagenzien oder Kultur-Medien auf Trägermaterial,
t) das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, soweit es Verbrauchsmaterialien, Geräte und Serviceleistungen, einschließlich Entsorgung kontaminierter Stoffe und Materialien für die Labore und Untersuchungseinrichtungen betrifft,
u) hochspezifische Lern- und Lehrmittel, Unterhaltungs-, Spiel- und Sportgeräte sowie Ausstattungsgegenstände für Belange von behinderten Menschen bis zu einem Auftragswert von 25 000 EUR ohne Umsatzsteuer,
v) Bedarfe des Lufthygienischen Überwachungssystems Niedersachsen (LÜN)
w) Dienstleistungen aus dem Bereich "Aus- und Fortbildung",
x) Ausnahmen nach den VV zu § 55 LHO: Dolmetscherleistungen und medizinische Gutachten, Wertermittlungen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften und Grundstücksangelegenheiten, Rechtsberatung in gerichtlichen Prozessen, Bankgeschäfte,
y) Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 25 000 EUR ohne Umsatzsteuer für folgende Zwecke: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Layout- und Druckaufträge, Gesundheitsmanagement, medizinische Versorgung, freiberufliche Leistungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG .
Oberste Landesbehörden mit eigener Vergabestelle erhalten die Möglichkeit, Dienstleistungen nach Nummer 5 Buchst. y auch mit einem Auftragswert von über 25 000 EUR ohne Umsatzsteuer bis zum Erreichen des jeweiligen EU-Schwellenwertes selbst auszuschreiben.
*)
In Bezug auf VSA-eingestufte Waren und Dienstleistungen, die zur spezialisierten Kriminalitätsbekämpfung oder besonderen Gefahrenabwehr benötigt werden, entscheidet das MI im Einzelfall durch Beschaffungserlass über Ausnahmen.