§ 6 BeschO LZN
Preise und Entgelte
1(1) Zur Finanzierung des LZN werden festgelegte Gemeinkostenzuschläge auf vom LZN beschaffte Waren und Dienstleistungen erhoben.2Das LZN kalkuliert seine Preise gemäß § 26 LHO grundsätzlich kostendeckend.3Abhängig von der Art und/oder dem Umfang der Transportleistung können für Waren zusätzlich Versandkosten anfallen.
(2) Die Gemeinkostenzuschläge werden als Aufschlag auf die dem LZN gestellte Rechnung erhoben und in ihr entsprechend ausgewiesen.
1(3) Bei Dienstleistungen, bei denen die Dienststelle Vertragspartner ist, erfolgt die Berechnung des Gemeinkostenzuschlags auf Basis des für das Vergabeverfahren geschätzten Auftragswertes ohne Umsatzsteuer.2Die Dienststelle erhält hierzu nach Beendigung des Vergabeverfahrens eine Rechnung vom LZN.
(4) Beratungsleistungen des LZN, die außerhalb des Aufgabenbereichs nach Absatz 1 erfolgen, werden nach einem festgelegten Stundensatzhonorar abgerechnet.
(5) Die Kalkulation der Gemeinkostenzuschläge und des Stundensatzhonorars obliegt dem LZN und steht gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. b und c der Betriebsanweisung unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(6) Informationen über die Höhe der Gemeinkostenzuschlagssätze können im Intranet der Landesverwaltung und beim LZN direkt abgerufen werden.
1(7) Im Außenverhältnis begleicht das LZN Rechnungen für die von der Dienststelle bezogenen Waren und Dienstleistungen.2Ausgenommen hiervon sind vermittelte Dienstleistungen im Sinne von Absatz 3.
1(8) Die Kosten für externe Gutachter- und Beratungsleistungen im Vergabeverfahren und bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus Lieferungen und Leistungen trägt die Dienststelle, wenn die Leistung wegen der besonderen Schwierigkeit oder Bedeutung der Sache in Anspruch genommen wird und vor Auftragserteilung das Benehmen mit der Dienststelle hergestellt wurde.2Für den Aufwand bei der Beauftragung der Gutachter- oder Beratungsleistung gilt Absatz 3.