§ 3 BeschO LZN
Mitwirkung der Dienststellen bei der Beschaffung
1(1) Die Dienststellen beschaffen Waren und Dienstleistungen durch Bestellungen beim LZN.2Beschaffungen werden vom LZN im eigenen Namen getätigt, soweit es nicht aufgrund einer gesonderten Vereinbarung im Namen und für Rechnung der Dienststelle tätig wird.3Dienstleistungen werden in der Regel im Namen und auf Rechnung der Dienststelle durch das LZN beschafft.
1(2) Die Dienststellen unterstützen das LZN, indem sie ihre Bedarfe möglichst frühzeitig dem LZN melden, d. h. möglichst schon mit Beginn der Bedarfsplanung.2Die zu meldenden Bedarfe umfassen insbesondere
wesentliche Änderungen des Auftragsvolumens im Standardbereich (§ 2 Abs. 2, 1. Halbsatz) sowie
Bedarfe im Nicht-Standardbereich (§ 2 Abs. 2, 2. Halbsatz).